Versicherungen

Sturmschäden – wer kommt dafür auf?

Anwaltskanzlei Lippke

Kai Malte Lippke

Orkan Friederike hat mindestens 8 Menschenleben gekostet. Selbst im Flachland wehte der Wind mit Geschwindigkeiten von weit über 100 km/h.

Infolge des Klimawandels scheinen immer mehr Stürme durch´s Land zu ziehen und große Schäden anzurichten. Dächer werden abgedeckt, Bäume fallen um, Fahrzeuge werden durch herumfliegende Gegenstände beschädigt. Wer für diese Sturmschäden aufkommt, hängt davon ab, was auf welche Weise beschädigt wurde und ob jemanden für die Schäden verantwortlich ist. Im Einzelnen:

Schäden an Gebäuden:

Wenn die Windstärke 8 erreicht wird, zahlt die Gebäudeversicherung, wenn darin Sturm und Hagel versichert sind. Windstärke 8 entsprechen 62 bis 74 km/h. Diese Voraussetzung dürfte daher bei Friederike regelmäßig erfüllt sein. Für den Nachweis genügt es, wenn eine Wetterstation eine solche Windstärke in der Gegend gemessen hat.

Rückstauschäden werden von der Versicherung nur dann ersetzt, wenn eine Elementar-Zusatzversicherung vorliegt.

Sind Sturmschäden in der Bauphase entstanden, werden sie von der Bauleistungsversicherung ersetzt.

Schäden durch umgefallene Bäume:

Friederike hat zahlreiche Bäume entwurzelt. Ist durch das Umstürzen des Baumes kein weiterer Schaden entstanden, tritt in der Regel keine Versicherung ein. Das Umfallen alleine stellt keinen versicherten Schaden dar. Der Grundstückseigentümer ist für die Beseitigung des Baumes selber verantwortlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Umstürzen eines Baumes durch Windstärke 8 oder mehr bzw. durch Blitzschlag ausdrücklich versichert ist.

Für Sturmschäden am Eigentum Dritter haftet der Grundstückeigentümer nur, wenn er für das Umstürzen des Baumes verantwortlich ist, weil Anzeichen für eine Krankheit oder fehlende Standsicherheit des Baumes erkennbar waren. In diesen Fällen kann aber eine Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers greifen. Liegt kein Verschulden des Grundstückeigentümers vor, tritt die Versicherung für den geschädigten Gegenstand ein, also zum Beispiel die Gebäude- oder die Teil- bzw. Kaskoversicherung des Fahrzeuges.

Schäden an Fahrzeugen:

Sturmschäden an Autos oder Motorrädern begleicht bei Windstärke 8 oder mehr die Teilkaskoversicherung. Darunter greift nur eine Vollkaskoversicherung ein. Ersetzt werden Schäden durch herumfliegende Gegenstände. Wurde durch den Sturm ein Unfall verursacht, werden Schäden am eigenen Fahrzeug leider nur durch eine Vollkaskoversicherung ersetzt.

Stammen die herumfliegenden Gegenstände von einem Grundstück oder Gebäude, kann der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, weil er eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein umgestürzter Baum oder eine Dachbedeckung erkennbar morsch gewesen ist.

Meldepflicht:

Geschädigte und Verantwortliche sollten die Schäden unverzüglich der Versicherung anzuzeigen, damit sie den Versicherungsschutz nicht verlieren. Außerdem sollte man die Schäden durch Fotos dokumentieren und provisorische Sicherungsmaßnahmen vornehmen, damit sich die Schäden nicht ausweiten.

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