Der Anspruch auf Löschung eines Schufa-Eintrages ist nur in einem der folgenden 5 Fälle begründet.
Bitte melden Sie sich, wenn bei Ihnen einer dieser Fälle zutrifft.
1.
Der Eintrag ist unzutreffend.
2.
Der Schuldner bestreitet, dass die Forderung besteht.
3.
Die Forderung wurde vom Gläubiger vor der Meldung an die Schufa nicht zweimal angemahnt oder der Gläubiger hat nicht davor gewarnt, dass der Vorgang an die Schufa gemeldet werden könnte.
4.
Die Forderung ist vor über 3 Jahren erfüllt worden.
5.
Die Restschuldbefreiung ist vor mindestens 6 Monaten erteilt worden. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich dieser Frist allerdings nicht einheitlich. Die Gerichte gingen bisher mehrheitlich davon aus, dass der Vermerk, dass Rechtschuldbefreiung erteilt worden ist, noch 3 Jahre lang eingetragen bleiben kann.