Online-Banking

Immer wieder gelingt es Kriminellen, sich Zugriff auf fremde Bankkonten zu verschaffen, z.B., indem sie ihre Opfer mittels eines Links auf Internetseiten bugsieren, die dem Online-Banking der Bank täuschend ähnlich sehen, oder sich mit einem Trojaner Zugriff auf die Computer verschaffen.

Grundsätzlich hat die Bank gegen den Kontoinhaber nur dann einen Anspruch auf Belastung dessen Kontos, wenn die Überweisungen auch von dem Kontoinhaber stammen. Ist dies nicht der Fall, haftet der Kontoinhaber nur, wenn ihn grobes Verschulden daran trifft, dass Kriminelle auf sein Konto zugreifen konnten.

Es muss daher in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob den Kontoinhaber ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden bedeutet, dass der Kontoinhaber seine Sorgfaltspflichten in eklatanter Weise verletzt hat. Dies dürfte z.B. dann der Fall sein, wenn der Kontoinhaber sowohl seinen Benutzernamen als auch seine PIN und eine oder mehrere TAN preisgibt.

Anwaltskanzlei
Lippke

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