Häufige Fragen zum Diebstahl von EC-Karten
Immer wieder ist es Bankkunden schleierhaft, wie mit ihrer gestohlenen Bankkarte Geld am Automaten abgehoben werden konnte, obwohl sie die PIN nur im Kopf hatten.
Die Banken lehnen es in diesen Fällen in der Regel ab, die abgehobenen Beträge wieder gutzuschreiben. Sie behaupten, es sei unmöglich, die PIN aus der Karte auszulesen. Da das Geld mit der Originalkarte und der zutreffenden PIN abgehoben worden sei, sei davon auszugehen, dass der Bankkunde entweder das Geld selber abgehoben oder die PIN grob sorgfaltswidrig zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.
Das Gesetz geht im Ausgangspunkt davon aus, dass die Bank alle Abhebungen wieder gutschreiben muss, die nicht vom Kontoinhaber stammen. Ist – wie in diesen Fällen – streitig, ob die Abhebungen vom Kontoinhaber stammen, muss die Bank beweisen, dass
- die Originalkarte verwendet worden ist
- die richtige PIN eingegeben worden ist
- die Abhebungen ordnungsgemäß verbucht und aufgezeichnet worden sind
- keine Störung des Sicherungssystems vorgelegen hat
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird vermutet, dass entweder der Bankkunde das Geld selber abgehoben oder die PIN sorgfaltswidrig zusammen mit der Karte aufbewahrt hat. Allerdings trägt die Bank für die genannten Voraussetzungen die Beweislast und zwar selbst dann, wenn das Geld an Automaten im Ausland abgehoben worden ist. Die Chancen, dass die Bank die abgehobenen Beträge erstatten muss, liegen daher insbesondere darin, dass die Bank diesen Beweis nicht erbringen kann. Dies kann seinen Grund z.B. darin haben, dass der Geldautomat nicht überprüft, ob die Originalkarte verwendet wird, oder die Bank vom Betreiber des Geldautomaten nicht ausreichende Informationen zum Zahlungsvorgang erhält, oder der Geldautomat ein veraltetes Sicherungssystem verwendet.