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Gebrauchtwagenkauf – Was tun bei Mängeln?

Anwaltskanzlei Lippke

Kai Malte Lippke

Ein Gebrauchtwagenkauf kann schnell zu einem Albtraum werden, wenn sich kurz nach dem Kauf Mängel zeigen und die Verkäufer jegliche Verantwortung von sich weisen. Sie behaupten kühn, dass das Fahrzeug bei Übergabe einwandfrei war oder dass etwaige Probleme auf unsachgemäße Handhabung des Käufers zurückzuführen seien. Es scheint, als würden sie sich hinter Paragraphen verstecken, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen.

2 Jahre Gewährleistung

Doch für den Käufer gibt es Hoffnung, denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt sowohl für Neu- als auch Gebrauchtwagen 2 Jahre. Aber Vorsicht: Händler können diese Frist für Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzen. Dies ist aber nur wirksam, wenn sie es klar und deutlich im Vertrag festhalten.

Kauf von privat

Privatverkäufer haben es einfacher, denn sie können die Gewährleistung vollständig ausschließen. Häufig verwenden sie die Klausel „Gekauft wie besehen“. Damit sind aber nur Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer offensichtlich oder leicht feststellbar sind, wie zum Beispiel Lackkratzer, Beulen oder Steinschläge in der Windschutzscheibe.

Gesetz schützt Käufer

Kommt es zu einem Streit über Mängel, so steht das Gesetz auf der Seite des Käufers. Innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war – es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Insbesondere dann, wenn der Mangel erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auftritt, sollte man sich eine Bestätigung einer Werkstatt besorgen, um einem Einwand des Verkäufers entgegentreten zu können, der Mangel sei zu spät eingetreten.

So gehen Sie richtig vor:

Wenn Sie mit einem mangelhaften Gebrauchtwagen konfrontiert sind, ist eine Dokumentation durch eine Fachwerkstatt der erste Schritt. Anschließend sollten Sie den Verkäufer zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt er dem nicht nach, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Ihr Geld zurückzufordern. Weigert sich der Verkäufer dann immer noch, bin ich für Sie der richtige Ansprechpartner.

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